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VORAUSSETZUNGDas duale Studium wendet sich an leistungsbereite Studieninteressenten, die möglichst rasch in die Arbeitswelt starten möchten, ohne auf umfangreiche Praxiserfahrungen durch Berufsausbildung oder Langzeitpraktikum und einen international anerkannten Hochschulabschluss zu verzichten. Für das Studium an der EUFH sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Ein hohes Maß an Flexibilität, Mobilität und Leistungswillen sollten Sie außerdem mitbringen. Detaillierte Informationen über Zugangsbedingungen zum Studium an einer Fachhochschule finden Sie hier.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an: Qualifikationsverordnung Fachhochschule - QVO-FHVerordnung über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (Qualifikationsverordnung Fachhochschule - QVO-FH) vom 20. Juni 2002 (GV.NRW. S. 312) Aufgrund des § 66 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW. S. 190), geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV.NRW. S. 812), wird verordnet: § 1 Die Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen und in den entsprechenden Studiengängen an den Universitäten wird durch ein im Land Nordrhein-Westfalen erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife des Berufskollegs nachgewiesen. § 23 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst bleibt unberührt. § 2 Zum Studium gemäß § 1 berechtigt auch ein im Land Nordrhein-Westfalen erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife des Telekollegs II, der Nichtschülerprüfung sowie einer Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 6 Weiterbildungsgesetz. § 3 Zum Studium gemäß § 1 berechtigen auch die Zeugnisse, die uneingeschränkt zum Studium in einem universitären Studiengang an einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen. Die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise richtet sich nach der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (AQVO-FH). § 4 In Verbindung mit einem einschlägigen halbjährigen Praktikum oder einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit berechtigt zum Studium gemäß § 1 ein in Nordrhein-Westfalen am Berufskolleg erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) der zweijährigen Berufsfachschule gemäß § 4e Abs. 5 Nr. 2 SchVG oder der dreijährigen Berufsfachschule gemäß § 4e Abs. 5 Nr. 3 SchVG. § 5 (1) In Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht berechtigen zum Studium gemäß § 1 die nach der Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe bescheinigte Fachhochschulreife (schulischer Teil), die
(2) Das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) gemäß Absatz 1 muss vor der Erfüllung der weiteren Bedingungen nach Absatz 1 erworben worden sein. § 6 (1) In Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder über ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß Praktikum-Ausbildungsordnung berechtigen zum Studium gemäß § 1
(2) Das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 3 muss vor der Erfüllung der weiteren Bedingungen nach Absatz 1 erworben worden sein. § 7 (1) In Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit oder über ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß Praktikum-Ausbildungsordnung berechtigen zum Studium gemäß § 1
§ 8 Zum Studium gemäß § 1 berechtigen auch außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen Zeugnisse der Fachhochschulreife, die Vereinbarungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland vom für den Schulbereich zuständigen Ministerium als Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen anerkannt worden sind. § 9 Zum Studium gemäß § 1 berechtigen auch die folgenden, gemäß den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz erworbenen Zeugnisse:
§ 10 Zum Studium gemäß § 1 berechtigen auch
§ 11 (1) Zum Studium der Fachrichtung Design ist auch ohne Zeugnis der Fachhochschulreife berechtigt, wer eine besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Fachhochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweist. (2) Die Feststellung über die besondere künstlerisch-gestalterische Begabung trifft die Fachhochschule. (3) Der Nachweis der den Anforderungen der Fachhochschule entsprechenden Allgemeinbildung wird durch eine Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und nach Wahl des Bewerbers in einem der Fächer Politik / Gesellschaftslehre oder Wirtschaftslehre erbracht. Für die Prüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen der allgemeinen Nichtschüler-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs. § 12 (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Nachweise der Fachhochschulreife, die bisher im Land Nordrhein-Westfalen anerkannt waren, berechtigen weiterhin zum Studium gemäß § 1. Soweit es sich dabei um den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife handelt, können die weiteren Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt werden. (2) Soweit mit dem Abschluss der zweijährigen Höheren Handelsschule, Schwerpunkt Bürowirtschaft, die Fachhochschulreife (schulischer Teil) nicht erworben wurde, kann das fehlende naturwissenschaftliche Fach entweder im Rahmen eines Fachhochschulreife-Lehrganges nach § 6 Weiterbildungsgesetz an einer Einrichtung der Weiterbildung oder im Rahmen des Telekollegs II nachgeholt werden. Das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) stellt in diesem Fall die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde aus. § 13 Zeugnisse nach dieser Verordnung müssen nicht ausdrücklich bestätigt werden. Nur bei Zweifeln über die Anerkennung entscheidet im Einzelfall die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde. § 14 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (Qualifikationsverordnung Fachhochschule - QVOFH) vom 01. August 1988 (GV.NRW. S. 354), geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1991 (GV.NRW. S. 20) außer Kraft. | |||
TOP-NEUIGKEITEN: 04.-05. September 2010: Messe Weiterbildungsmesse in Köln 04.-05. September 2010: Messe Weiterbildungsmesse in Krefeld 10.-11. September 2010: Messe Einstieg Abi in Dortmund 23.07.2010 19.07.2010 12.07.2010 30.06.2010 28.06.2010 24.06.2010 17.06.2010 15.06.2010 14.06.2010 | |||